FAQ – Fragen & Antworten

Das Eigenverwaltungs-/ Schutzschirmverfahren ist ein relativ junges und damit unbekanntes Sanierungsverfahren, zu dem viele Anleger und weitere Gläubiger Fragen haben. Auf dieser Seite geben wir die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Verfahren. Die Fragen werden immer wieder aktualisiert und der Fragenkatalog erweitert (Stand: 7 November 2019).

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Fragen zum Sanierungsverfahren

Fragen der Anleger

Fragen zur Forderungsanmeldung

Fragen zum Eigenverwaltungs-/ Schutzschirmverfahren

Fragen zum Sanierungsverfahren

Das Amtsgericht Hof hat das Eigenverwaltungsverfahren über das Vermögen der Derivest GmbH am 7. November 2019 eröffnet. Damit ist ein wesentlicher Meilenstein in der Sanierung der Derivest erreicht. Mit dem Eigenverwaltungsverfahren wollen die Beteiligten sicherstellen, dass die Gläubiger und Anleger bestmöglich befriedigt werden können und die Basis für eine Zukunft des Unternehmens gelegt wird.

Nach der Eröffnung des Verfahrens wird der vom Insolvenzgericht Hof eingesetzte Sachwalter Dr. Hans-Peter Lehner (Regensburg) alle Gläubiger anschreiben und diese zur Anmeldung ihrer Forderung auffordern. (siehe dazu FAQ Fragen zur Forderungsanmeldung).

Die Derivest GmbH hat am 5. September 2019 einen Antrag auf Einleitung eines Eigenverwaltungsverfahrens gemäß §270b InsO (Schutzschirmverfahren) über das Vermögen der Derivest GmbH Marktredwitz gestellt. Das Amtsgericht Hof hat dem Antrag des Unternehmens entsprochen und das Schutzschirmverfahren am 6. September 2019 angeordnet. Mit dieser Maßnahme wollen die Beteiligten sicherstellen, dass die Gläubiger und Anleger bestmöglich befriedigt werden können und die Basis für eine Zukunft des Unternehmens gelegt wird. Das Schutzschirmverfahren geht mit der Eröffnung in ein Eigenverwaltungsverfahren über.

Im Jahr 2016 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter der Derivest GmbH durch die Staatsanwaltschaft Hof eingeleitet. Da die Ermittlungen keine Beweise für die erhobenen Vorwürfe erbracht haben, wurde das Ermittlungsverfahren am 30. Juli 2019 durch die Staatsanwaltschaft Hof eingestellt. Bedingt durch Veröffentlichungen über das Ermittlungsverfahren war es der Derivest GmbH jedoch in der Zwischenzeit kaum mehr möglich, den normalen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die den Anlegern versprochenen Erträge zu erwirtschaften. Zudem führte das Bekanntwerden der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu einer Kündigungswelle der Darlehensverträge. Zur Vermeidung eines Wettlaufes unter den Gläubigern kündigte die Derivest GmbH alle Darlehensverträge im März 2017. Ziel der Maßnahme war es, von Anfang an eine möglichst gleichmäßige und vollständige Befriedigung der Gläubiger zu erreichen.

Zusätzlich hatte nach der Kündigung ein Verbraucherverband gegen die Formulierung der Nachrangklausel in den Verträgen der Derivest GmbH geklagt. Über die Nichtigkeit der Nachrangklausel ist von den Gerichten bislang nicht rechtskräftig entschieden worden. Aufgrund einer möglichen Bestätigung der Klage und der nicht vorhandenen liquiden Mittel bei der Derivest GmbH, um die dann fälligen Rückzahlungen aller Nachrangdarlehen vorzunehmen, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Die Derivest GmbH hat deshalb vorsorglich einen Insolvenzantrag im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens gestellt.

In Abhängigkeit vom Verlauf der Verwertung der Vermögensteile sowie der Abstimmung zwischen den Verfahrensbeteiligten ist derzeit eine Verfahrensdauer von voraussichtlich mindestens sieben Monaten geplant.

Das Eigenverwaltungsverfahren hat gegenüber der Regelinsolvenz folgende Vorteile:

  1. Engere Einbindung und Mitbestimmung der Gläubiger in den Verfahrensablauf
  2. Durch die Nutzung der Expertise der bisherigen Geschäftsleitung im Rahmen dieses Verfahrens können Wertverluste durch fehlende Informationen vermieden und das Wissen des Unternehmens bei der Verwertung der Vermögensgegenstände optimal genutzt werden.
  3. Die kürzere Verfahrensdauer führt zu einem schnelleren Auskehren von Verwertungserlösen an die Gläubiger.
  4. Durch die Aussicht auf Weiterführung der Derivest GmbH erhöht sich die Motivation der „alten“ Geschäftsführung zur Mitgestaltung am Verfahren im Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung.

Um ein Höchstmaß an Transparenz im Sinne der Gläubiger zu gewährleisten, hat die bisherige Geschäftsführung von sich aus erklärt, dass sie am Tage der Antragstellung aus der Unternehmensleitung ausscheidet und eine neutrale, dritte Person die Geschäfte führen soll. Das Verfahren und der Personalwechsel sollen eine absolute Neutralität und Transparenz in dem nun eingeschlagenen Weg zur Abwicklung und Verwertung der laufenden Projekte der Derivest gewährleisten.

Die Derivest GmbH veröffentlicht alle relevanten Informationen und Pressemitteilungen zum Verfahren auf dieser Homepage. Eine persönliche Information an Sie und weitere Gläubiger erfolgt erst nach der Eröffnung des Verfahrens.

Der Sachwalter wird die Anleger und weitere Gläubiger nach Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens automatisch schriftlich kontaktieren. Sie brauchen sich nicht beim Sachwalter vorher zu melden. Sie erhalten mit dem Brief des Sachwalters auch die Informationen über die Forderungsanmeldung.

Weder die Derivest GmbH noch der Sachwalter können zu individuellen Fragestellungen der Anleger eine Auskunft erteilen. Wir bitten davon abzusehen, sich per Telefon oder E-Mail an die Derivest oder den Sachwalter zu wenden.

Der Eröffnungsbeschluss und weitere Beschlüsse zum Verfahren werden auf der Internetseite https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ veröffentlicht.

Seitens der Derivest GmbH wurden zum 31. März 2017 alle bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch die Darlehensgeber selbst gekündigten Darlehensverträge gekündigt. Mit diesem Vorgehen wurde von Anfang an gewährleistet, dass alle Darlehensgeber gleichbehandelt werden, und ein „Windhundrennen“ der schnellsten Kündigungen seitens der Darlehensgeber verhindert. Dies ist im Interesse aller Gläubiger geschehen.

Fragen der Anleger

Die neue Geschäftsführung der Derivest GmbH will unter Aufsicht des unabhängigen und vom Gericht bestellten Sachwalters das Beste für die Anleger und die weiteren Gläubiger erreichen. Innerhalb der nächsten Monate wird dazu ein Insolvenzplan erstellt: Priorität hat die bestmögliche Verwertung der Vermögenswerte und anschließende Verteilung des quotalen Erlöses an die Gläubiger.

Nach der Eröffnung des Verfahrens können Sie Ihre Forderungen anmelden (siehe dazu FAQ: Fragen zur Forderungsanmeldung). Dazu werden Sie vom Sachwalter unaufgefordert angeschrieben. Unterstützt wird die Tätigkeit des Sachwalters durch den vorläufigen Gläubigerausschuss. Der vom Gericht eingesetzte Gläubigerausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Interessenvertretern zusammen.

Die jederzeitige Information und Beteiligung der Gläubiger/Anleger wird durch die Berufung von Anlegervertretern in den Gläubigerausschuss gewährleistet. Der Gläubigerausschuss begleitet den Sanierungsweg der Derivest GmbH und wirkt als eine Art „Aufsichtsrat“ und Kontrollorgan. Der nun für das Eigenverwaltungsverfahren vom Gericht eingesetzte Gläubigerausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Interessenvertretern zusammen, darunter der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Veil (Kanzlei Mattil & Kollegen, München), der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht Prof. Dr. Julius Reiter (Kanzlei Baum Reiter & Collegen, Düsseldorf) und die Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwältin für Steuerrecht Kerstin Bontschev (Kanzlei Bontschev, Dresden). Die drei Kapitalmarktexperten haben bisher intensiv die Rechte der Anleger in diesem Verfahren wahrgenommen.

Nein, weder der Sachwalter, die Derivest GmbH oder das Gericht können derzeit individuelle Fragen zu Verträgen beantworten. Die umfangreichen Prüfungen zur Sachlage sind noch nicht abgeschlossen. Wir bitten um Verständnis und davon abzusehen, sich per Telefon oder E-Mail an die Derivest GmbH, den vorläufigen Sachwalter oder das Gericht zu wenden.

Nach der Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens können Sie nun Ihre Forderungen beim Sachwalter anmelden. Dazu werden Sie vom Sachwalter Dr. Hans-Peter Lehner (Regensburg) gesondert angeschrieben. Für Ihre Anmeldung wird eine ausreichende Frist gewährt. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2019 die Frist zur Anmeldung der Forderung der Ansprüche auf den 27. Dezember 2019 bestimmt.

Forderungen, die an das Gericht oder die Derivest GmbH versendet werden oder bereits während des vorläufigen Verfahrens auch an den Sachwalter gesendet wurden, sind rechtlich unwirksam. Diese Forderungen wurden nicht weitergeleitet oder bearbeitet. Sollten Sie Ihre Forderung schon im vorläufigen Verfahren angemeldet haben, müssen Sie diese Forderungen nun erneuert beim Sachwalter anmelden. Zur Forderungsanmeldung werden Sie vom Sachwalter gesondert angeschrieben.

Da wir als Derivest GmbH Ihre persönliche, steuerliche Situation nicht beurteilen können, raten wir Ihnen, diese Fragen direkt an Ihren Steuerberater zu stellen.

Die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren muss nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgen, sondern jeder Gläubiger kann seine Forderung selbst anmelden. Den Gläubigern steht es aber frei, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

In der Eigenverwaltung wird ein Insolvenzplan von der Schuldnerin vorgelegt, über dessen Annahme die Gläubiger mit Mehrheitsbeschluss entscheiden. In diesem Insolvenzplan sind neben der Höhe der Quote, die die Gläubiger erhalten, auch die Zahlungszeitpunkte eindeutig und verbindlich geregelt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Derivest GmbH daher noch keine genauen Angaben machen. Da im vorliegenden Fall längerfristig gebundenes Vermögen liquidiert werden muss, werden vermutlich im Insolvenzplan mehrere Zahlungszeitpunkte, die sich über einen Zeitraum von 2-3 Jahren erstrecken, angeboten.

Sie als Kunde müssen darüber entscheiden, ob die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens wirtschaftlich sinnvoll ist. Dabei sollten Sie jedoch Folgendes beachten: Bitte berücksichtigen Sie, dass Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren in einem laufenden Insolvenzantragsverfahren nicht durchgesetzt werden können. Jedoch tragen Sie selbst die Kosten für das Mahnverfahren.

Der Sachwalter wurde vom Insolvenzgericht Hof eingesetzt. Er kann und darf die Interessen einzelner Gläubiger nicht vertreten, weshalb er auch nicht von einzelnen Gläubigern beauftragt werden kann.

Sollten sich Ihre Kontaktdaten geändert haben, dann senden Sie bitte die Korrekturen an die E-Mail info@derivest-strategie.de.

Das Insolvenzgericht hat bereits mit Beschluss vom 6. September 2019 einen vorläufigen Gläubigerausschuss im vorläufigen Insolvenzverfahren eingesetzt. Nach der Eröffnung hat das Insolvenzgericht am 7. November 2019 für das Eigenverwaltungsverfahren einen Gläubigerausschuss eingesetzt. Der nun für das Eigenverwaltungsverfahren vom Gericht eingesetzte Gläubigerausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Interessenvertretern zusammen, darunter der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Veil (Kanzlei Mattil & Kollegen, München), der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht Prof. Dr. Julius Reiter (Kanzlei Baum Reiter & Collegen, Düsseldorf) und die Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwältin für Steuerrecht Kerstin Bontschev (Kanzlei Bontschev, Dresden).

Grundsätzlich kann ein Gläubigerausschuss im Eigenverwaltungsverfahren erweitert werden. Mit Blick auf die hierdurch entstehenden Kosten – die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung – wird von einer Erweiterung des Gläubigerausschusses im Eigenverwaltungsverfahren abgesehen, wenn keine wesentlichen Gründe dagegensprechen. Im Rahmen des Berichtstermins steht es den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin frei, den Gläubigerausschuss zu bestätigen, ihn zu erweitern oder sich gegen die Einsetzung eines solchen im eröffneten Verfahren zu entscheiden.

Rechtsanwälte können gegenüber dem Sachwalter die Vertretung von Gläubigern anzeigen. Im Rahmen der Gläubigerversammlung bzw. des Berichtstermins sind die Anordnungen des Insolvenzgerichts zu berücksichtigen.

Fragen zur Forderungsanmeldung

Nach der Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens können Sie nun Ihre Forderungen beim Sachwalter anmelden. Dazu werden Sie vom Sachwalter gesondert ab der 46. Kalenderwoche 2019 angeschrieben und erhalten ein Anmeldeformular. Wie Sie Ihre Forderungen anmelden können, wird Ihnen der Sachwalter in dem Schreiben ausführlich erläutern. Für Ihre Anmeldung wird eine ausreichende Frist gewährt. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2019 die Frist zur Anmeldung der Forderung der Ansprüche auf den 27. Dezember 2019 bestimmt.

Das bereits vorausgefüllte Formular ist zunächst von den Gläubigern auf Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Das Formular senden Sie dann mit den Belegen (Vertragsunterlagen, Rechnungsbelege oder sonstige schriftliche Dokumente), die ihre offenen Forderungen begründen, an den Sachwalter: Dr. Hans-Peter Lehner, Wagner & Dr. Lehner GbR, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter, Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg.

Wenn Sie Gläubiger der Derivest sind und nach der 48. Kalenderwoche 2019 noch keine Nachricht vom Sachwalter erhalten haben, dann teilen Sie dies der Derivest per E-Mail unter info@derivest-strategie.de bitte mit. Sie werden dann vom Sachwalter angeschrieben und erhalten ein Anmeldeformular. Das ausgefüllte Formular senden Sie dann mit den Belegen (Vertragsunterlagen, Rechnungsbelege oder sonstige schriftliche Dokumente), die ihre offenen Forderungen begründen, an den Sachwalter: Dr. Hans-Peter Lehner, Wagner & Dr. Lehner GbR, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter, Ditthornstraße 5, 93055 Regensburg.

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2019 die Frist zur Anmeldung der Forderung der Ansprüche auf den 27. Dezember 2019 bestimmt.

Grundsätzlich können die Gläubiger ihre Forderungen auch noch nach der vom Insolvenzgericht abgelaufenen Frist anmelden. Muss das Gericht für die später angemeldete Forderung einen weiteren Prüftermin ansetzen, fällt eine Nachmeldegebühr nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) von aktuell 20,00 € an. Diese Gebühr wird das Insolvenzgericht dem Gläubiger selbst in Rechnung stellen.

Im Rahmen des sog. Prüftermins wird der Sachwalter alle angemeldeten Forderungen prüfen und diese, wenn er und auch keine weiteren Gläubiger die Forderung bestreiten, zur Tabelle feststellen.

Die Feststellung der Forderung zur Tabelle stellt einen formalen Akt dar. Die Auszahlung an die Gläubiger erfolgt nach der Insolvenzordnung. Ob eine Abschlagsverteilung möglich ist, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden. Auch zur Höhe der Quote sowie zum Zeitpunkt deren Auszahlung können derzeit keine Angaben gemacht werden.

Forderungen, die an das Gericht oder die Derivest GmbH versendet werden oder bereits während des vorläufigen Verfahrens (Schutzschirmverfahrens) auch an den vorläufigen Sachwalter Dr. Lehner gesendet wurden, sind rechtlich unwirksam. Diese Forderungen wurden nicht weitergeleitet oder bearbeitet. Sollten Sie Ihre Forderung schon im vorläufigen Verfahren angemeldet haben, müssen Sie diese Forderungen nun erneuert beim Sachwalter Dr. Lehner anmelden. Alle Anleger und Gläubiger werden nach der Eröffnung vom Sachwalter ab der 46. Kalenderwoche 2019 unaufgefordert angeschrieben.

Fragen zum Eigenverwaltungs-/ Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ist ein eigenständiges Sanierungsverfahren, mit dem ein Unternehmen unter Insolvenzschutz dauerhaft saniert werden soll. In einem Zeitfenster von bis zu drei Monaten ist unter Kontrolle des Gerichts und eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungsplan in Eigenregie zu erarbeiten. Das Schutzschirmverfahren endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mündet in ein „normales“ Eigenverwaltungsverfahren (§ 270 InsO).

Das Schutzschirmverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zahlungsunfähig ist. Es muss aber zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. Ein Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer muss dem Unternehmen bescheinigen, dass es grundsätzlich sanierungsfähig und fortführungswürdig, aber nicht zahlungsunfähig ist. Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.

Die Geschäftsführung wird von insgesamt drei sogenannte „Kontrollinstanzen“ beaufsichtigt. Neben dem Insolvenzrichter beaufsichtigt der Sachwalter die Geschäftsführung der Derivest GmbH. Er stellt sicher, dass den Anleger und weiteren Gläubigern im Verfahren keine Nachteile entstehen. Bereits vor Antragstellung hat zudem ein unabhängiger Experte (Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) in einer Bescheinigung erklärt, dass die Derivest GmbH nicht zahlungsunfähig und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Als dritte „Instanz“ begleitet der Gläubigerausschuss den Sanierungsweg der Derivest GmbH. Der Gläubigerausschuss, in dem auch Anwälte die Interessen der Gläubiger vertreten, wirkt als sogenannter „Aufsichtsrat“ und Kontrollorgan. Er überwacht und unterstützt den Sachwalter bzw. die Derivest GmbH bei ihrer Geschäftsführung.

Der nun für das Eigenverwaltungsverfahren vom Gericht eingesetzte Gläubigerausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Interessenvertretern zusammen, darunter der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Veil (Kanzlei Mattil & Kollegen, München), der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht Prof. Dr. Julius Reiter (Kanzlei Baum Reiter & Collegen, Düsseldorf) und die Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwältin für Steuerrecht Kerstin Bontschev (Kanzlei Bontschev, Dresden). Die drei Kapitalmarktexperten haben bisher intensiv die Rechte der Anleger in diesem Verfahren wahrgenommen.

Da die Geschäftsführung der Derivest GmbH im Eigenverwaltungsverfahren verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt, beschränkt sich die Rolle des Sachwalters darauf, vorrangig die wirtschaftliche Lage der Derivest GmbH zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Weiterhin stellt der Sachwalter sicher, dass den Anlegern und Gläubigern im Verfahren keine Nachteile entstehen.

Der Sachwalter wird zudem vom Gericht in der Regel zusätzlich als Sachverständiger beauftragt, um zu prüfen, ob das Vermögen der Derivest GmbH die Kosten des Verfahrens decken wird.

Das Insolvenzgericht ist für das Eigenverwaltungs-/ Schutzschirmverfahren zuständig. Das umfasst die folgenden Aufgaben: Die Annahme des Insolvenzantrages, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Bestellung des Sachwalters, Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Derivest GmbH, Einberufung der Gläubigerversammlung, Bestätigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Verfahren.

Der Gläubigerausschuss, der die Gläubigerinteressen vertritt und in dem auch Anwälte die Interessen der Anleger vertreten, begleitet den Sanierungsweg der Derivest GmbH. Der nun für das Eigenverwaltungsverfahren vom Gericht eingesetzte Gläubigerausschuss setzt sich aus insgesamt fünf Interessenvertretern zusammen, darunter der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Veil (Kanzlei Mattil & Kollegen, München), der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht Prof. Dr. Julius Reiter (Kanzlei Baum Reiter & Collegen, Düsseldorf) und die Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwältin für Steuerrecht Kerstin Bontschev (Kanzlei Bontschev, Dresden). Die drei Kapitalmarktexperten haben bisher intensiv die Rechte der Anleger in diesem Verfahren wahrgenommen.

Mit dem ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) sind die Mitwirkungsrechte der Gläubiger wesentlich verstärkt worden. Während die Gläubigerversammlung, das „Basisorgan“ der Selbstverwaltung der Gläubiger und einer Hauptversammlung vergleichbar ist, wirkt der Gläubigerausschuss als „Aufsichtsrat“ und Kontrollorgan. Er überwacht und unterstützt den Sachwalter und die Derivest bei ihrer Geschäftsführung.

Disclaimer für Q&A-Katalog

Auf diesen Seiten haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zum Schutzschirmverfahren der Derivest GmbH zusammengestellt. Die Angaben dienen rein zur Information und sind keine rechtsverbindlichen Aussagen oder Zusagen. Die Antworten sind keine Rechtsberatung. Die Fragen und Antworten werden im Laufe des Verfahrens angepasst und geben den augenblicklichen Stand des Verfahrens wieder. Wir behalten uns deshalb tagesaktuelle Änderungen vor. Es wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen und es können aus den Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen hergeleitet werden.

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